Pflegepauschbetrag

Steuerfreibetrag für pflegende Personen

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Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Als pflegender Angehöriger haben Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, den sogenannten Pflegepauschbetrag in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.

Doch was genau verbirgt sich hinter diesen etwas sperrigen Begriff?

Die Pflege eines Angehörigen verursacht Kosten. So entstehen zum Beispiel Fahrtkosten, wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zum Arzt bringen oder zur Krankengymnastik. Es entstehen Kosten, wenn Sie Einkäufe erledigen, die Kleidung Ihres Angehörigen waschen und bügeln, Telefonate führen und noch vieles mehr.

Der Gesetzgeber hat für diese vielen kleinen Kostenpunkte daher eine pauschale, jährliche Aufwandsentschädigung geschaffen, die bei der Steuer geltend gemacht werden kann. Gesetzlich geregelt ist dieser Anspruch in Paragraf 33b Abs. 6 Einkommenssteuergesetz.

Wer kann den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen?

Die Pflege darf nicht professionell ausgeübt werden.
Der Gesetzgeber sieht eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegenden vor.

Diese pflegenden Personen können den Pflegepauschbetrag geltend machen:

  • Ehe- oder Lebenspartner
  • Kinder, Enkel, Geschwister
  • Weitere Verwandte 2. Grades
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • Gute Freunde oder Nachbarn

 

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Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag

Bezüglich der Pauschbeträge ergibt sich ab 2021 eine Änderung. Nebenstehend finden SIe die Beträge bis und ab 2021.
Ursprünglich war der Pflegepauschbetrag nur für die Pflegegrade 4 und 5 gedacht.

Im Rahmen der Pflegereform 2021 werden aber auch pflegende Angehörige von Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2 und 3 berücksichtigt.

PflegegradBis 2020Bis 2021
10 €0 €
20 €600 €
30 €1.100 €
4924 €1.800 €
5924 €1.800 €

 

Welche Bedingungen sind Voraussetzung, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten?

  • Sie müssen persönlich pflegen
  • Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen. Dies aber auch der Fall, wenn Sie die Person nur am Wochenende pflegen und unter der Woche  eine stationäre Einrichtung die Pflege übernimmt.
  • Es muss sich um eine ständig hilflose Person handeln. Dies müssen Sie anhand des Schwerbehindertenausweis (Eintrag H für Hilflos oder BI für Blind) oder des Pflegegrades (4+5) nachweisen.
  • Sie pflegen unentgeltlich. Es darf weder eine Aufwandsentschädigung noch eine Vergütung erfolgen.

Wie wird der Pflegepauschbetrag beantragt?

Sie können den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragen. Der Pflegepauschbetrag wird unabhängig von tatsächlich angefallenen Aufwendungen gewährt. Es müssen keine Einzel-Nachweise geliefert werden.

Anstelle des Pflegepauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern sie mehr als 924 € betragen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen. Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet.

Übrigens: Auch wenn Sie erst mitten im Kalenderjahr eingestiegen sind oder die Pflege frühzeitig durch den Tod des zu Pflegenden geendet hat, erhalten Sie den vollen Pflegepauschbetrag.

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Bernadette Assmann

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