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Verhinderungspflege - Entlastung für pflegende Angehörige

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie kann beantragt werden, wenn die Pflegeperson krank ist oder einfach mal etwas ausspannen möchte.

Innerhalb eines Kalenderjahres können bis zu 1.612,00 Euro in Anspruch genommen werden. Dieser Betrag bleibt auch nach der Pflegereform 2017 gleich.

Damit die pflegebedürftige Person auch trotz Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson gut und betreut wird, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Wie wird der Anspruch auf Verhinderungspflege begründet?

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in §39 geregelt. Dort heißt es: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“ 

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Verhinderungspflege erfüllt werden

  • es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen
  • der Pflegebedürftige wurde vor Beantragung mindestens 6 Monate durch eine private Pflegeperson in der häuslichen Umgebung gepflegt
  • es wird Pflegegeld ausgezahlt
  • es werden mehr als 10 Stunden pro Woche gepflegt

Achtung: wird die Pflege ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen anderen professionellen Anbieter durchgeführt, entsteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege!

Kombination von Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege

Wenn Sie in einem Kalenderjahr den Anspruch auf Kurzzeitpflege nicht nutzen, können Sie die Hälfte Ihres Kurzzeitpflege-Budgets auch für die Verhinderungspflege nutzen.
Sie erhalten dann zu den 1612 Euro im Kalenderjahr zusätzlich maximal 806 Euro.

Der höchstmögliche Betrag für Verhinderungspflege ist also EUR 2.418,00.

    Wie wird die Verhinderungspflege beantragt?

    Der Antrag auf Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse (die an die Krankenkasse angegliedert ist) gestellt werden. Die meisten Pflegekassen stellen ein entsprechendes Formular auf ihrer Homepage zum Download zur Verfügung oder senden den Antrag per Post zu.

    Einen Blanko-Antrag auf Verhinderungspflege finden Sie auch in unserem Download-Bereich.

    Rückwirkende Beantragung der Verhinderungspflege

    Die Verhinderungspflege muss nicht zwingend im Voraus beantragt werden. Gerade in Notfällen - wenn die Pflegeperson sehr plötzlich beispielsweise durch Krankheit oder einen Unfall - ausfällt, ist eine rückwirkende Inanspruchnahme möglich. Entsprechende Nachweise für die Vertretungszeit müssen aber erbracht werden. Dies können Rechnungen von professionellen Dienstleistern oder eine Dokumentation durch eine Privatperson sein.
    Die rückwirkende Erstattung ist bis zu vier Jahren möglich.

     

     

    Verhinderungspflege durch nahe Verwandte

    Wenn die Vertretung der Pflegeperson verwandt oder verschwägert (bis einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) ist mit dem Pflegebedürftigen, entsteht kein Anspruch auf die Verhinderungspflege. Dies ist begründet mit dem Grundsatz, dass die Pflege von Angehörigen in Deutschland eine "ehrenamtliche" Tätigkeit ist.

    In diesen Fällen wird maximal der 1,5fache Betrag des Pflegegeldes erstattet. Allerdings können hier noch Fahrtkosten und Verdienstausfall  in Rechnung gestellt werden.

    Stundenweise Ersatzpflege

    Manchmal ist die Pflegeperson nur ein paar Stunden außer Haus und benötigt dafür eine Vertretung. Dann kann man eine stundenweise Verhinderungspflege beantragen.

    Der Vorteil dabei: beträgt die tägliche Pflegezeit weniger als 8 Stunden, wird das Pflegegeld weiter voll ausgezahlt.

    24 Stunden Haushaltshilfe

    Fortzahlung des Pflegegeldes

    Bei tage- und wochenweiser Verhinderungspflege wird dem Pflegebedürftigen das Pflegegeld bis zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Vertretung bekommt er es voll ausgezahlt.

    So kann er der Hauptpflegeperson während deren Urlaub oder Krankheit wenigstens die Hälfte der Bezüge weiterzahlen.

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    Bernadette Assmann

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