Kombinationsleistungen
in der Pflege
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (Pflegegrad 2-5) haben Anspruch auf Unterstützung durch die Pflegeversicherung.
Werden Pflegebedürftige in der Häuslichkeit gepflegt, können Sie u.a. Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, diese beiden Ansprüche miteinander zu kombinieren.
Geregelt wird diese Möglichkeit im SGB (Sozialgesetzbuch) XI § 38.
Voraussetzungen für die Kombinationsleistung
Um Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren zu können, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor
- Sie nehmen Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch
- Sie haben die Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse beantragt
- Sie schöpfen die Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen nicht voll aus
- Sie werden zu Hause gepflegt
An die Wahl zur Kombinationsleistung sind Sie mindestens 6 Monate gebunden, es sei denn, die Rahmenbedingungen oder der Gesundheitszustand verändern sich deutlich.
Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung
Pflegegeld - finanzielle Leistung
Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. Pflegebedüftige, die in der Häuslichkeit (also nicht im Pflegeheim o.ä.) gepflegt werden, haben darauf Anspruch.
Das Pflegegeld wird auf das Konto des Pflegebedürftigen ausgezahlt. Man kann es zum Beispiel dafür verwenden, die pflegende Person zu entlohnen.
24 Stunden Haushaltshilfe
Pflegesachleistungen - Professionelle Hilfe in der Häuslichkeit
Ab dem Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Die Pflegesachleistungen werden nicht ausgezahlt, sondern sind an die Dienstleistungen eines anerkannten Dienstes gebunden.
Es können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gebucht werden.
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Rosemarie Mersch
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