Kombinationsleistungen

in der Pflege

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Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (Pflegegrad 2-5) haben Anspruch auf Unterstützung durch die Pflegeversicherung.

Werden Pflegebedürftige in der Häuslichkeit gepflegt, können Sie u.a. Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, diese beiden Ansprüche miteinander zu kombinieren.

Geregelt wird diese Möglichkeit im SGB (Sozialgesetzbuch) XI § 38.

Voraussetzungen für die Kombinationsleistung

Um Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren zu können, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor
  • Sie nehmen Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch
  • Sie haben die Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse beantragt
  • Sie schöpfen die Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen nicht voll aus
  • Sie werden zu Hause gepflegt

An die Wahl zur Kombinationsleistung sind Sie mindestens 6 Monate gebunden, es sei denn, die Rahmenbedingungen oder der Gesundheitszustand verändern sich deutlich.

 

Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung

Pflegegeld - finanzielle Leistung

Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. Pflegebedüftige, die in der Häuslichkeit (also nicht im Pflegeheim o.ä.) gepflegt werden, haben darauf Anspruch.

Das Pflegegeld wird auf das Konto des Pflegebedürftigen ausgezahlt. Man kann es zum Beispiel dafür verwenden, die pflegende Person zu entlohnen.

24 Stunden Haushaltshilfe

Pflegesachleistungen - Professionelle Hilfe in der Häuslichkeit

Ab dem Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Die Pflegesachleistungen werden nicht ausgezahlt, sondern sind an die Dienstleistungen eines anerkannten Dienstes gebunden.

Es können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gebucht werden.

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Rosemarie Mersch

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