Kurzzeitpflege
Die Alternative zum Pflegeheim
Kurzzeitpflege - Was ist das?
Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf.
Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall, oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll (zum Beispiel in einer häuslichen Krisensituation). Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege beläuft sich auf bis zu EUR 1.612,00 jährlich. Zusätzlich kann die Kurzzeitpflege mit Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert werden und somit auf bis zu EUR 3.224,00 erhöht werden.
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Welche Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen?
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Kurzzeitpflege pflegebedingte Aufwendungen sowie die Kosten für Betreuung und Behandlungspflege.
Nicht abgedeckt werden die Kosten für Unterbringung und Verpflegung (sogenannte "Hotelkosten") in einer stationären Einrichtung. Dafür können aber die monatlichen Erstattungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (EUR 125,00 / Monat) herangezogen werden.
Bleiben dann noch Kosten übrig, die der Pflegebedürftige nicht aus eigener Tasche bezahlen kann, werden entweder die Angehörigen herangezogen oder das Sozialamt springt ein.
Steuerliche Absetzbarkeit
Die zusätzlichen Kosten der stationären Pflege, die der Pflegebedürftige selbst tragen muss, können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihr Steuerberater kann Sie dazu eingehend informieren.
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Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Bisher hatten nur Menschen, die eine Pflegestufe (ab 2017 Pflegegrad) haben, Anspruch auf die Leistungen der Kurzzeitpflege. Ab 2017 können auch Menschen, die nach einem Unfall oder einer Krankheit noch stationäre Pflege benötigen, die Kurzzeitpflege beantragen.
Liegt kein Pflegegrad vor, muss die Kurzzeitpflege bei der Krankenkasse beantragt werden (und nicht wie sonst bei der Pflegekasse).
Wer hat Anspruch auf die Kurzzeitpflege?
- Alle Menschen, die Pflegerad 2, 3, 4 oder 5 haben, haben automatisch Anspruch auf die Leistungen der Kurzzeitpflege
- Lediglich Pflegegrad 1 (Menschen mit geringen Beeinträchtigungen) können die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nehmen
- Außerdem können Menschen, die durch einen Unfall oder eine Krankheit plötzlich pflegebedürftig werden, Kurzzeitpflege beantragen.
Versicherte mit einem Pflegegrad 1 haben nach einem Krankenhausaufenthalt keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Seit Anfang 2016 besteht aber nach § 37 Abs. 1a und 39c SGB V im Rahmen des „Krankenhausstrukturgesetzes“ ein Anspruch gegenüber der Krankenversicherung auf „Überleitungspflege“. Diese kann für maximal vier Wochen beziehungsweise 1.612 Euro genutzt werden.
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Rosemarie Mersch
Beratung & Information
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