Die Betreuungsverfügung

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Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung hat folgenden Sinn: Sie sorgt dafür, dass jemand, den Sie ausgewählt haben, in Ihrem Namen und Ihrem SInne SIe in Ihren Rechten und Angelegenheiten vertritt, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.

Wenn Sie niemanden per Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht bestimmt haben, benennt das Gericht einen Betreuer.

Die Betreuungsverfügung muss erst gerichtlich bestätigt werden. Erst danach tritt ihre Gültigkeit in Kraft. Vor der gerichtlichen Prüfung wird ein formloses Dokument verfasst und eine Person für die Betreuungsverfügung bestimmt.

Gerichtliche Bestätigung ist nötig

Das zuständige Gericht kann die bestimmte Person ablehnen, wenn es zum Beispiel Zweifel an der Eignung oder schwerwiegende Bedenken gibt. Selbst wenn die Betreuungsverfügung gerichtlich anerkannt und bestätigt wurde, unterliegt sie strengen Regeln. Die als Betreuer bestimmte Person hat nur einen gewissen Handlungsspielraum. Sie kann nicht unabhängig agieren.

Das Gericht muss über alle Vorhaben, die sich auf die Betreuung beziehen, in Kenntnis gesetzt werden. Die Betreuungsverfügung muss auch dann vor Gericht bestätigt werden, wenn die Handlungsunfähigkeit der ausstellenden Person bereits ärztlich bestätigt wurde.

 

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