Pflegereform 2021: Was ändert sich für die 24 Stunden Pflege?

Der Bundesgesundheitsminister hat ein Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 vorgestellt. In Kraft treten wird die Pflegereform ab dem 01.07.2021. Auch für die häusliche 24 Stunden Pflege ergeben sich dadurch weitreichende Änderungen.

 

Erstmalig wird in einem offiziellen Papier des Bundesgesundheitsministerium über die Notwendigkeit der sogenannten 24-Stunden-Pflege gesprochen.

Darin heißt es: „Pflegebedürftige Menschen werden vielfach auch durch ausländische, überwiegend osteuropäische Kräfte unterstützt, die mit ihnen im Haushalt leben. Bei Beschäftigung einer 24-Stunden-Betreuungsperson im eigenen Haushalt soll es unter bestimmten Bedingungen, analog zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag, möglich sein, den Anspruch auf Umwandlung von bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrag zu nutzen.“

Quelle: „Pflegeversicherung neu denken: Eckpunkte der Pflegereform 2021“ aus dem Bundesgesundheitsministerium

Ungenau bleibt bisher, was für "bestimmte Bedingungen" dabei gemeint sind.

Erklärtes Ziel ist u.a. die Pflege zu Hause weiterhin zu stärken und besser zu fördern. Daher werden die ambulanten Pflegesachleistungen sowie das Pflegegeld um jeweils 5% erhöht.

Dauerhaft erhöht bleibt auch weiterhin der Zuschuss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen etc. Die Pflegekasse übernimmt dabei monatliche Kosten von bis zu 40 EUR.
 

Ebenfalls gibt es Neuerungen für den Pflegepauschbetrag, der bereits seit dem 01.01.2021 ausgeweitet und erhöht wurde. Für Pflegegrad 2 wurde eine Steuervergünstigung von 600 Euro eingeführt, für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 3 können nun 1.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Weiterhin gültig bleibt der Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.

Aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege wird als Entlastungsbudget ein Gesamtjahresbetrag in Höhe von jährlich 3.300 € ge­bildet. Die bisher vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege von Angehörigen ver­langte Vorpflegezeit von 6 Monaten wird abgeschafft. Das ermöglicht Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die Leistungen noch bedarfsgerechter nutzen können.

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