Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

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Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR monatlich. Der Entlastungsbetrag ersetzt im Rahmen des Pflegestärkungsgesetz II (PSG 2) die "zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Voraussetzung ist die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Die Leistungshöhe von EUR 125,00 ist dabei für alle Pflegegrade gleich und wird nicht wie sonst üblich in Abhängigkeit zum Pflegegrad gestaffelt.

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Wie oft erhält man den Entlastungsbetrag?

Sobald die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt ist, ergibt sich ein regelmäßiger, monatlicher Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dieser Anspruch entsteht immer zu Beginn des Monats, es ergibt sich dadurch also kein Anspruch auf zukünftige Leistungen.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Wird der Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, so kann der Anspruch in die Folgemonate übertragen werden.

Wird der Leistungsbetrag innerhalb eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen, so kann der Anspruch auf das nächste Jahr übertragen werden. Der übertragene Anspruch ist allerdings nur im ersten Halbjahr des Folgejahres gültig, nach dem 30.06. des Folgejahres verfällt der Anspruch.

Welche Leistungen bekomme ich für den Entlastungsbetrag?

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege, insbesondere Kosten für Unterbringung und Versorgung
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung
  • Außerdem kann der Entlastungsbetrag für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a. Darunter fallen zum Beispiel:
  • Angebote zur Entlastung der Pflegepersonen (beispielsweise Gesprächskreise für pflegende Angehörige)
  • Betreuungsangebote (zum Beispiel Demenzgruppen)
  • Angebote zur Entlastung im Alltag (hauswirtschaftliche Leistungen, Fahrdienste, etc) 

Wie kommt der Entlastungsbetrag in der Realität an?

Im Februar 2018 haben wir 14 Monate nach Umsetzung des Pflegestärkungsgesetz 2 eine Bilanz gezogen über den Entlastungsbetrag.

Unser vollständiges Fazit finden Sie hier: Entlastungsbetrag - Gut gemeint ist nicht gut gemacht.

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Wo beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt.

Die Beantragung erfolgt bei der jeweils zuständigen Pflegekasse.

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Bernadette Assmann

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