Wenn die Rente nicht ausreicht - Wann Kinder Unterhalt zahlen müssen

Viele Senioren bekommen nicht genug Rente, um im Alter ihren Lebensunterhalt und ihre Pflege finanzieren zu können. In solchen Fällen kann es sein, dass die Kinder Elternunterhalt zahlen müssen. Wieviel genau das ist und von welchen Faktoren die Kosten abhängen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Als Kind sind die Eltern verantwortlich. Im Alter ist es umgekehrt. Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, kommen oft enorme Kosten auf. Sollten die Eltern diese Kosten nicht alleine tragen können mit ihrer Rente, mithilfe der Pflegekasse oder einer Pflegezusatzversicherung, müssen die Kinder Elternunterhalt zahlen.

Die deutsche Durchschnittsrente liegt für deutsche Männer bei durchschnittlich 1.000 - 1.150€ pro Monat, je nach Bundesland. Frauen bekommen oft nur halb so viel.

Wenn die Eltern nun ihre Rente zusammenlegen, kommen sie auf ein Haushaltseinkommen von rund 1.700 €. Von diesem Geld müssen gegebenfalls die Miete, Nebenkosten und das Leben (Freizeit) finanziert werden. Dabei ist zu erwähnen, dass es sich hierbei, um eine gute Rente handelt, bei der zwei Eheleute ihre Rente zusammenlegen können. Oftmals verstirbt im hohen Alter einer von beiden und genau in diesem Alter kommen die Kosten für die Pflege hinzu.

Solange die Eltern noch in ihren vier Wänden alleine und ohne fremde Hilfe leben können, müssen die Kinder keinen Unterhalt zahlen. Sollten die Eltern selbst in dieser Situation nicht ihre Kosten mit ihrer Rente decken können, springt die Grundsicherung ein. Diese wird von der Sozialhilfe in Höhe des Hartz-IV-Satzes ausgezahlt. Dies entspricht aktuell 409 € pro Monat.

Kinder zahlen erst, wenn nichts mehr da ist

Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, greift zuerst ihre Pflegeversicherung und danach ihr Einkommen, ihre Rente und ihr Vermögen. Dann muss der Ehepartner für die Kosten aufkommen. Erst wenn das nicht reicht, müssen Kinder Elternunterhalt zahlen.

Kinder sind gesetzlich verpflichtet für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen.

Verwandte in gerader Linie, die direkt voneinander abstammen, sind nach Paragraf 1601 BGB verpflichtet, den Eltern Unterhalt zu gewähren, sofern diese bedürftig sind. Wieviel Unterhalt die Kinder zahlen müssen hängt in erster Linie von der Lebensstellung der Kinder ab, welche im Einzelfall geprüft wird.

Unterhaltspflichtig sind nur die Kinder des Berechtigten. Schwiegerkinder sind davon nicht betroffen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2004, Az. XII ZR 69/01). Es kann aber sein, dass deren Einkommen bei der Berechnung des sogenannten individuellen Familienbedarfs berücksichtigt wird und es dadurch zu einer indirekten Schwiegerkindhaftung kommt (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014, Az. XII ZB 25/13).

Vom bereinigten Nettoeinkommen des Kindes wird ein Selbstbehalt von mindestens 1.800 Euro abgezogen. Der erhöhte Selbstbehalt für eine Familie liegt bei 3.240 Euro.

Im Folgendem ein Rechenbeispiel:

Ein Alleinstehender mit einem Nettoeinkommen von 4.000 € kann 1.800 € abziehen. Von den verbliebenen 2.200 € darf er nochmals die Hälfte abschlagen, sodass er maximal 1.100 € Unterhalt zahlen muss.

Bei der Berechnung des Unterhaltes für die Eltern, werden vorrangige Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und Frauen berücksichtigt sowie Zins- und Tilgungsleistungen für die eigene Immobilie. Das eigene Haus ist immer geschützt. Das heißt, wer Elternunterhalt zahlen muss, ist nicht verpflichtet, dafür sein Haus oder seine Wohnung zu verkaufen.

Von den Kosten für Unterhalt können ebenso alle Kosten für eine Warmmiete von 450 € (Single) oder 800 € (Ehepaar) abgezogen werden sowie Fahrtkosten für die Besuche zu den Eltern und Sozialversicherungsbeiträge.

Wenn Kinder für die eigene Altervorsorge zurück gelegt haben, ist dieses Vermögen auch teilweise geschützt. Die genaue Höhe dieses "Schonvermögens" richtet sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Kinder.

Bei zum Beispiel einem 55-Jährigen mit einem Einkommen von 50.000 € brutto bleibt ein Vermögen von 215.000 € unangetastet.

Bei der Berechnung des Unterhaltes für die Eltern, werden vorrangige Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und Frauen berücksichtigt sowie Zins- und Tilgungsleistungen für die eigene Immobilie. Das eigene Haus ist immer geschützt. Das heißt, wer Elternunterhalt zahlen muss, ist nicht verpflichtet, dafür sein Haus oder seine Wohnung zu verkaufen.

Von den Kosten für Unterhalt können ebenso alle Kosten für eine Warmmiete von 450 Euro (Single) oder 800 Euro (Ehepaar) abgezogen werden sowie Fahrtkosten für die Besuche zu den Eltern und Sozialversicherungsbeiträge.

Wenn Kinder für die eigene Altervorsorge zurück gelegt haben, ist dieses Vermögen auch teilweise geschützt. Die genaue Höhe dieses "Schonvermögens" richtet sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Kinder.

Bei zum Beispiel einem 55-Jährigen mit einem Einkommen von 50.000 Euro brutto bleibt ein Vermögen von 215.000 Euro unangetastet.

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