Was bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten ist

Ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage, selbst über wichtige Angelegenheiten zu entscheiden, wird ein Betreuer oder eine Betreuerin dafür zuständig. Solch eine Aufgabe erfordert allerdings viel Vertrauen, weshalb es sinnvoll ist, bereits vorab in einer Vorsorgevollmacht zu bestimmen, wer im Falle des Falles die Entscheidungsgewalt tragen soll. Somit kann sichergestellt werden, dass stets im Interesse des Hilfebedürftigen gehandelt wird.

Eine gültige Vorsorgevollmacht sollte im besten Fall schriftlich aufgesetzt sowie von den zwei volljährigen Parteien unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung ist in der Regel nicht notwendig, jedoch empfehlenswert, da gleichzeitig sowohl die Rechtswirksamkeit der Vollmacht als auch die Identität des Vollmachtgebers geprüft werden. Darüber hinaus ist eine Beurkundung dann sinnvoll, wenn es um Regelungen von Bank- und Grundstücksgeschäften geht, da der Notar hiervon auch Abschriften erstellen kann, welche gegebenenfalls zur Vorlage bei weiteren Institutionen benötigt werden.

Zunächst kann bestimmt werden, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod des Patienten hinausgeht oder nicht. Soll der Vertraute auch nach dem Tod, zum Beispiel bei der Beerdigung, im Sinne des Betroffenen handeln, sollte die Vollmacht jedoch nicht mit dem Tod erlöschen.

Ansonsten gilt eine Vorsorgevollmacht bis zum Zeitpunkt eines Widerrufs. Grundsätzlich kann dies jederzeit sowie formlos erfolgen – zumindest solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. In diesem Fall muss sich der Bevollmächtigte selbstständig an den Betreuten wenden, welcher anschließend gegebenenfalls eine neue Vollmacht ausfüllt.

Ist der Vollmachtgeber jedoch bereits geschäftsunfähig geworden, muss sich an das Betreuungsgericht gewandt werden. Daraufhin wird ein Betreuer bestellt, der die Vorsorgevollmacht widerrufen kann.

In einer Vorsorgevollmacht können alle wichtigen Entscheidungen festgehalten werden, zum Beispiel in Bezug auf den Aufenthaltsort des Patienten oder seine Vermögensverwaltung. Der Bevollmächtigte kann daher explizit dazu befugt werden, dass er die Konten des Betroffenen verwalten oder dessen Haus verkaufen darf.

Auch im Rahmen der Gesundheitssorge sowie der Maßnahmen im Todesfall kann dem Betreuer Entscheidungsgewalt eingeräumt werden. Selbst scheinbar weniger wichtige Aspekte, wie die Erlaubnis zum Öffnen der Post, können in einer Vorsorgevollmacht festgehalten werden.

Da es sich bei diesen Inhalten um maßgebliche private Angelegenheiten handelt, sollte ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Parteien bestehen. Zwar gehen viele davon aus, dass im Notfall automatisch die Kinder oder Ehegatten zur Bestimmung über das weitere Vorgehen befugt sind, dies ist jedoch nicht der Fall. Tatsächlich muss zunächst das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen, bevor mitunter lebenswichtige Entscheidungen getroffen werden können.

Dieser gesetzliche Betreuer kann ein Familienangehöriger sein, ein ehrenamtlicher Betreuer oder auch ein Berufsbetreuer. Zwar wird in der Regel darauf geachtet, dass es sich um eine dem oder der Betroffenen nahestehende Person handelt, um sicherzugehen, dass keine fremde Person über private Angelegenheiten bestimmt, ist eine Vorsorgevollmacht allerdings ratsam.

Auch die Patientenverfügung soll den Willen der Betroffenen durchsetzen. Darin werden jedoch ausschließlich medizinische Maßnahmen bestimmt, so zum Beispiel ob lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht sind oder nicht.

Mit der Betreuungsverfügung schlägt die hilfebedürftige Person lediglich ihren Betreuer vor. Dieser darf vom Gericht dann nur abgelehnt werden, wenn es dem Wohle des Betroffenen zuwiderläuft. In welchen Bereichen der Betreuer tätig werden darf, legt anschließend aber das Gericht fest. Somit ist die Vorsorgevollmacht mit der Vorgabe der befugten Tätigkeiten um einiges umfangreicher. Ein entsprechendes kostenloses Formular finden Sie hier: Muster Betreuungsverfügung

Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht sowie ähnlichen Ratgeberinhalten bezüglich des Betreuungsrechts finden Sie unter www.familienrecht.net/betreuungsrecht/.

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