Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege - Alles unter einem Hut

Haben Sie aktuell einen Pflegefall in der Familie und stellen sich zahlreiche Fragen?

  • Wie vereinbare ich Familie, Job und Pflege von Angehörigen?
  • Welche Hilfe kann ich in Anspruch nehmen?
  • Und wie sieht der rechtliche Rahmen aus?

Dann sind Sie bei uns genau richtig.

 

Ein erfolgreiches Familienleben zu führen und gleichzeitig Vollzeit zu arbeiten, erfordert bereits ein erhebliches Geschick. Wenn ein anderes Familienmitglied pflegebedürftig ist, kommt oft die Pflege als dritte Komponente hinzu, die mit dem Beruf und der Familie abgesprochen werden muss. Viele ältere Menschen wünschen sich, von ihren Angehörigen in ihrer vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. Um die Verwirklichung dieses Ziels zu erleichtern, wurde der rechtliche Rahmen für die Verbindung und Vereinbarung von Pflege und Beruf gestärkt.

Die Herausforderung für pflegende Angehörige besteht darin, Familie, Beruf und Pflege so unter einen Hut zu bringen, dass niemand zurückbleibt, schon gar nicht sie selbst. Weil die Belastung aber so groß ist, sollten sich Pflegende gut über ihre gesetzlichen Rechte, die soziale Absicherung, Hilfe im Alltag und die Auszahlungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei uns, informieren.

 

Die plötzliche Feststellung eines Pflegefalls ist für alle Familien immer ein schwerer Rückschlag. Die Pflege der Eltern, der Großelternteils oder des Partners entsteht nicht immer schleichend, sondern kann auch plötzlich durch eine Krankheit oder einen Unfall eintreten. Dann ist es wichtig, trotz der eigenen Verletzlichkeit und Angst schnell zu handeln und die notwendigen Schritte für die Pflege der Betroffenen einzuleiten. Dies ist natürlich für jeden eine emotionsgeladene und mit vielen Fragen verbundene Zeit.

Gerade deshalb bieten wir einige Vorteile, um den Spagat zwischen Arbeit, Familie und Beruf zu vereinen.

 

Neben dem Recht auf kostenlose Beratung stehen den Pflegenden weitere Leistungen zur Verfügung. Erkundigen Sie sich dazu gezielt bei der zuständigen Pflegeeinrichtung. In den meisten Fällen besteht während der Pflegezeit eine Familienversicherung, sodass die Pflegenden für die Dauer der Pflegezeit oder Seniorenbetreuung über die Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert sind. Pflegende sollten sich gezielt an die Pflegekasse wenden, da sie sich im Falle eines medizinischen Notfalls selbst versichern müssen.

Hat der pflegebedürftige Angehörige eines Arbeitnehmers einen Pflegegrad von 2 oder höher, zahlt die Pflegeversicherung außerdem Beiträge zur Rentenversicherung (sogenannte Rentenbeitragszahlung). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Zeitaufwand, den die nahen Angehörigen für Bürotätigkeiten aufwenden. Zusätzlich zu den Beiträgen zur Rentenversicherung profitieren Hinterbliebene seit Januar 2017 von verbesserten Konditionen in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Die Pflege eines geliebten Menschen kann körperlich und seelisch anstrengend sein. Häufig widmen Angehörige der Pflege eines Familienmitglieds so viel Zeit und Mühe, dass sie selbst auf der Strecke bleiben. Pflegende Angehörige können nur dann eine gute Pflege leisten, wenn sie selbst gesund sind und nicht total ausgelaugt.

In vielen Fällen empfiehlt es sich Hilfe in Anspruch zu nehmen und so für die Angehörigen einerseits da zu sein und trotzdem mit kompetenter und professioneller Betreuung die Bedürfnisse optimal erfüllen zu können.

 

Weil mehr als die Hälfte aller Pflegebedürftiger in Deutschland ausschließlich von ihren Angehörigen gepflegt werden, hat die Bundesregierung zwei Gesetze zur Stärkung der Rechte von Pflegenden verabschiedet. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Das Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz soll pflegenden Angehörigen helfen, Beruf, Familie und Pflege besser zu vereinbaren. Pflegende Angehörige sind der Dreh- und Angelpunkt des deutschen Gesundheitssystems und werden daher verstärkt unterstützt. 

Beide Gesetze sollen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf fördern.

1. Pflege von Angehörigen: bis zu zehn Tage Urlaub

Die kurzfristige Arbeitsunterbrechung (§2 PflegeZG) unterstützt Beschäftigte in einer akuten Pflegesituation. Unerwarteter Pflegebedarf benötigt selbstverständlich schnelles Handeln. Daher räumt das Pflegezeitgesetz Arbeitnehmern das Recht ein, in solchen Situationen bis zu zehn Tage von der Arbeit freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um die pflegerische Versorgung naher Angehöriger zu gewährleisten oder die Pflege zu organisieren. Eine solche Situation entsteht zum Beispiel, wenn ein unerwarteter Anstieg der Pflegebedürftigkeit eintritt oder wenn pflegebedürftige Angehörige aus dem Krankenhaus entlassen werden und eine geeignete Ersatzversorgung sichergestellt werden muss. Arbeitnehmer, die den kurzfristigen Arbeitsplatzverlust in Anspruch nehmen, können eine einmalige Zahlung von bis zu zehn Tagen Pflegeunterstützung erhalten, wenn ihr Arbeitgeber nicht zur Zahlung der Abfindung verpflichtet ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege für Arbeitnehmer ist unabhängig von der Größe des Unternehmens und muss in jedem Fall gewährt werden. Finanziell sind Angehörige mit Berufstätigkeit durch das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung abgesichert.

2. Freistellung zur Pflege von Familienangehörigen: bis zu sechs Monate Pflege

Die Dauer der Pflegezeit (§3 PflegeZG) unterscheidet sich von der Dauer der kurzfristigen Arbeitsunterbrechung. Arbeitnehmer können sich während der Pflegezeit für bis zu sechs Monate freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Die Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. Infolgedessen können die Beschäftigten ihre beruflichen Anstrengungen auf den spezifischen Pflegebedarf konzentrieren. Eine hohe Pflegestufe kann beispielsweise durch vollständige Freistellung von der Arbeit erreicht werden, aber auch eine teilweise Freistellung, zum Beispiel in der ersten Pflegestufe oder durch Aufteilung der Pflege auf Familienangehörige, kann in manchen Fällen ausreichend sein. Wenn das Unternehmen jedoch 15 oder weniger Beschäftigte hat, kann der Arbeitgeber den Antrag auf Freistellung ablehnen. Während der Pflegezeit haben Familienangehörige keinen Anspruch auf ein reguläres Arbeitsentgelt gegenüber ihrem Arbeitgeber. Es besteht jedoch ein Anspruch auf einen zinsfreien Zuschuss vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, um das finanzielle Auskommen zu sichern.

3. Optimale Vereinbarkeit von Familie und Beruf: bis zu 24 Monate Familienpflegezeit.

Die Familienpflegezeit (FPfZG §§ 2 und 3) kann mit der bereits erwähnten Pflegezeit sowie der vorübergehenden Arbeitsunterbrechung kombiniert werden. Darüber hinaus ermöglicht die Familienpflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu zwei Jahren, um genügend Zeit für die Pflege eines nahen Angehörigen zu haben. Wenn Angehörige mehrere Arten der Freistellung kombinieren, darf die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten werden. Teilzeitarbeit als Pflegeperson bedeutet, dass die Pflegeperson ihre wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 15 Stunden reduzieren kann. Um die finanziellen Kosten einer unbezahlten Freistellung zu decken, können sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Stipendium beantragen. Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten arbeiten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit. Dazu gehören neben Vollzeitbeschäftigten auch Teilzeitbeschäftigte sowie Mini-Jobber. Arbeitnehmer, die eine Familie pflegen, haben während dieser Zeit Anspruch auf eine Abfindung.

4. Sonderregelungen für berufstätige Eltern von pflegebedürftigen Kindern

Viele pflegebedürftige Kinder werden nicht nur zu Hause, sondern auch stationär, zum Beispiel in einem Krankenhaus, betreut. Auch wenn es keine häusliche Pflege gibt, haben Kinder das Bedürfnis, von ihren Eltern betreut zu werden. Daher wurde sowohl im Pflegezeitgesetz als auch im Familienpflegezeitgesetz eine Sonderregelung für berufstätige Angehörige, insbesondere Eltern, aufgenommen (§§3 Pflegezeitgesetz und §2 Familienpflegezeitgesetz).

Damit pflegebedürftige Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer die Pflege sowohl im häuslichen als auch im kommunalen Bereich leisten können, haben sie einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit nach den Regeln der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Dies bedeutet, dass eine vollständige Freistellung, wie bei der Pflegezeit, bis zu 6 Monate dauern kann. Eine teilweise Freistellung kann für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten gewährt werden. Die Gesamtdauer aller freien Stellen, auch in Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit, darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten. Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten haben Anspruch auf eine 6-monatige Freistellungsphase. Nur Arbeitgeber mit mehr als 25 Arbeitnehmern haben das Recht auf eine längere Freistellung.

Wir bieten verschiedene Leistungen, durch welche wir Sie bei der Pflege unterstützen. Unter anderem sind diese zum Beispiel eine häusliche Betreuungskraft oder die 24-Stunden-Pflege.

Durch unser kompetentes und gut ausgebildetes Team können Sie sich komplett auf uns verlassen und ihre Liebsten befinden sich in guten Händen.

Nehmen Sie gerne zu uns Kontakt auf, um weitere Informationen und Details zu erhalten.

 

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