Neue Grenze für Unterhaltspflicht bei der Pflege der Eltern

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat gestern Mittwoch, den 14. August 2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) beschlossen. Demnach sollen Unterhaltsverpflichtete Kinder, bei denen die Eltern pflegebedürftig sind und das Geld für die Pflege nicht mehr ausreicht, nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 € ist.


Entlastung für:

  • Pflegende Eltern und Kinder
  • Menschen mit Behinderung

Entlastet werden Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehung der Sozialhilfe. Zudem schafft das Gesetz Planungssicherheit für Menschen mit Behinderung durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Außerdem wurde ein Budget für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen eingerichtet.

Vdk begrüßt Angehörigen – Entlastungsgesetz

Der Bundesverband VdK begrüßt das Gesetz:

Viele ältere Menschen gehen trotz einer offensichtlich pflegebedürftigen Situation nicht ins Heim, weil sie fürchten ihre Kinder dann finanziell zu belasten.“ Das Gesetz würde demnach die Kinder entlasten.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales:

„Eltern und Kinder von pflegebedürftigen Angehörigen werden damit nachhaltig und spürbar entlastet. Sie sind durch die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ohnehin stark belastet und tragen eine große Verantwortung. Wir nehmen ihn jetzt die Angst vor unkalkulierbaren finanziellen Forderungen.“

Künftig müssen Kinder erst ab einen Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € einen Beitrag zu den Pflegekosten leisten.

Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie wird nun auf das gesamte SGB XII ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten, da sie anderenfalls eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen würde. Der Rückgriff auf Eltern vollständiger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig. Darüber hinaus erfolgt auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im sozialen Entschädigungsrecht. (bmas.de, 2019)

Die Finanzierung der Pflege der Eltern

Bisher konnten die Eltern, wenn sie pflegebedürftig sind einen Pflegegrad beantragen. Je nach Pflegegradeinstufung bekommen sie finanzielle Zuschüsse aus der Pflegeversicherung für die Pflege. Wenn diese Mittel allerdings nicht ausreichen, um die Pflege zu Hause zu finanzieren oder bei einer Heimunterbringung, dann wurden bisher die Kinder zur Kasse gebeten. Bisher war dies nicht am Einkommen der Kinder festgehalten.

Die Kosten für Pflegebedürftige zu Hause

Eltern, die zu Hause gepflegt werden, können entweder ganz von den Angehörigen gepflegt werden und kostenlose Pflegehilfsmittel erhalten oder sie lassen ambulante Pflegedienste kommen, die einen Teil der Pflege zu Hause übernehmen.

Die Eltern zu Hause pflegen – 24-Stunden-Pflege

Eine Alternative dazu ist die 24-Stunden-Pflege, wie sie die Sofiapflege GmbH aus Leonberg anbietet. Hier werden die Eltern in ihren eigenen vier Wänden gepflegt mit Hilfe einer Betreuungskraft aus Osteuropa. Diese Kraft wohnt bei den Eltern zu Hause und kümmert sich am Tag und auch gegebenfalls bei Nacht um die pflegebedürftigen Eltern.

Die Kosten bewegen sich dabei zwischen 2.500 und 3.000 Euro im Monat. Zuschüsse aus der Pflegeversicherung können aber diesen Betrag pro Monat minimieren. Eine genaue Kostenaufstellung finden Sie auf der Seite der Sofiapflege GmbH unter Kosten 24 Stunden Pflege.

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