Krankenhausentlassung: Und jetzt?

Spätestens wenn der Termin der Krankenhausentlassung näher rückt, stellen sich viele die Frage nach dem weiteren Ablauf. Gerade bei einem möglichen Vorhandensein einer Pflegebedürftigkeit möchte man sich auch im Anschluss gut versorgt wissen. Damit das gelingt, lohnt es sich, sich bereits im Vorfeld über einige Spezifikationen zu informieren.

Das Entlassmanagement

Das sogenannte Entlassungsmanagement ist durch den Gesetzgeber vorgeschrieben und daher für jede Klinik verpflichtend. Es wurde sogar in den vergangenen Jahren immer mehr gestärkt und durch die verschiedenen Leistungserbringer professionalisiert und ausgebaut. Mittlerweile gibt es in (fast) jeder größeren Klinik eigene Abteilungen, die sich mit der Entlassung des Patienten beschäftigen. Zentrale Aufgabe des Entlassungsmanagements ist die Sicherstellung der Weiterversorgung des Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung. Dies schließt die Kommunikation mit den Kranken- oder Pflegekassen ein. Soll beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden, oder ist eine häusliche Pflege notwendig. Auch bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst kann das Entlassungsmanagement unterstützend wirken. Gerade bei dem Wunsch nach einer 24-Stunden-Pflege vermitteln die Mitarbeiter des Entlassungsmanagements mitunter den Erstkontakt. Es gibt zwar einen Anspruch auf das Entlassungsmanagement, aber keinen Zwang. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Im Rahmen der Entlassung kann es notwendig sein, verschiedene Daten des Patienten an Dritte, zum Beispiel die Krankenkasse oder einen Pflegedienst, zu übermitteln. Hierüber muss der Patient schriftlich informiert werden und kann ebenso seine Zustimmung verweigern oder widerrufen.

Die Anschlussversorgung knüpft an die Krankenhausversorgung nahtlos an. Durch verschiedene Gesetzesinitiativen wurde dabei die Rolle des Krankenhauses ausgebaut, was deutliche Vorteile für den Patienten mit sich bringt. Die Möglichkeiten der Krankenhäuser wurden dabei erweitert, so können verschiedene Verordnungen und Medikamente direkt durch den behandelnden Krankenhausarzt verschrieben werden.

Die Medikation

Um einen reibungslosen Weiterlauf zu garantieren, muss natürlich auch eine etwaige Medikation weitergeführt werden. Da Entlassungen auch am Wochenende oder am Nachmittag stattfinden, können Krankenhausärzte einen Teil der Medikation dem Patienten mitgeben. Dies umfasst im Regelfall jedoch nur die übliche Menge für einen begrenzten Zeitraum von ca. einer Woche.

Hilfsmittel

Auch Hilfsmittel, wie etwa Sauerstoffgeräte, können durch Ärzte des Krankenhauses verordnet werden. Es fallen jedoch auch Heilbehandlungen wie die Physiotherapie darunter. Diese haben jedoch eine Besonderheit. Zwar kann der ärztliche Dienst des Krankenhauses eine solche Behandlung verordnen, der Patient muss jedoch innerhalb von 7 Tagen mit der Therapie beginnen, andernfalls ist die Verordnung nicht mehr gültig. Weiterhin kann der behandelnde Arzt eine häusliche Pflege verordnen, sollte diese notwendig sein. Nicht verordnet werden hingegen Hilfsmittel, die individuell angepasst werden müssen. Darunter fallen zum Beispiel Hör- und Sehhilfen oder Prothesen. Diese werden durch den Hausarzt oder einen jeweiligen Facharzt verordnet.

Fahrtkosten – Bekommt man Unterstützung?

Für viele stellt sich bei der Entlassung die Frage nach der „Heimkehr“. Auch hierbei kann die Klinik Hilfen zur Seite stellen. Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten, wenn eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dem Patienten in seinem Zustand nicht zugemutet werden kann. Eventuell wird jedoch eine Zuzahlung seitens des Patienten nötig. Ob eine Fahrt mit Taxi oder Krankentransport nötig ist, entscheidet der Arzt, einen generellen Anspruch darauf haben Patienten nicht.

 

Jeder Patient hat Anspruch auf einen Entlassungsbrief, auch wenn er nur vorläufig ist. Dieser ist auch unverzichtbar. Aus ihm gehen nicht nur die Diagnosen und der Krankheitsverlauf hervor, auch die weitere Therapieempfehlung des Krankenhauses ist darin vermerkt. Sollte der Patiente es wünschen, erhält auch der im Anschluss behandelnde Arzt ein Exemplar. Mittlerweile können Entlassungsbriefe elektronisch oder in Papierform sein. Der Pflegedienst erfährt durch ihn sämtliche Informationen, die für die Pflege notwendig sind. Sollte eine Medikation bestehen, ist zudem ein Medikationsplan auszuhändigen. Weiterhin hat jeder Patient Anrecht auf die Telefonnummer eines Ansprechpartners des Entlassungsmanagements. Dieser muss zu den üblichen Geschäftszeiten und am Wochenende erreichbar sein.

Sollte eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, ist der Pflegedienst frühestmöglich über die geplante Entlassung zu informieren. Gerade bei einer 24-Stunden-Betreuung bedarf das Bereitstellen der Kapazitäten einer gewissen Vorlaufzeit, um den reibungslosen Weiterverlauf zu gewährleisten. Im Idealfall können Kontaktdaten der betreuenden Pflegekraft im Krankenhaus dem jeweiligen Dienstleister übermittelt werden, sollte es zu Rückfragen kommen.

Sollte noch keine Pflegebedürftigkeit festgestellt sein, eine solche aber abzusehen sein, wirkt der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützend bei der Beantragung. Die Pflegebedürftigkeit wird anschließend durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Diese ermitteln auch den tatsächlichen Pflegegrad. Auch hierbei lohnt sich der frühzeitige Kontakt eines Pflegedienstes. So können etwaige Maßnahmen im Vorfeld besprochen und koordiniert werden.

 

 

Um einen bestmöglichen weiteren Verlauf zu gewährleisten, sollte am Tag der Entlassung nichts vergessen werden. Damit das auch tatsächlich geschieht, lohnt es sich, anhand einer Checkliste vorzugehen.

Information durch den Arzt: Die behandelnden Ärzte sind verpflichtet, über das weitere Vorgehen zu informieren. Dieses Gespräch ist schriftlich zu dokumentieren und vom Patienten gegenzuzeichnen. Potenzielle Fragen sollten im Vorfeld überlegt werden.

  • Entlassungsbrief: Ob vorläufiger oder endgültiger, auch ein Entlassungsbrief ist Pflicht. Berufstätige sollten zudem an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung denken.
  • (Begrenzter) Vorrat: Etwaige Hilfsmittel sind vom Krankenhaus mitzugeben, zumindest in einem begrenzten Vorrat, um die Versorgung der nächsten Tage zu gewährleisten. Daher sollte im Vorfeld mit dem zuständigen Entlassungsmanagement geklärt werden, was benötigt wird.
  • Medikation: Benötigte Medikamente sind ebenfalls vom Krankenhaus bereitzustellen. Auch hierbei ist daran zu denken, dass dies nur die Medikation für die nächsten Tage umfasst. Sind mehrere Medikamente einzunehmen, ist zudem die Aushändigung eines Medikamentenplans Pflicht.
  • Pflegekasse: Sollte bereits ein Pflegegrad vorliegen, ist die Pflegekasse über die Entlassung zu informieren. Ab dem 29. Kalendertag im Krankenhaus entfällt nämlich die Zahlung des Pflegegeldes. Zwar unterrichtet das Krankenhaus die Pflegekasse über die Entlassung, dies kann aber einige Tage in Anspruch nehmen. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, ist es daher ratsam, die Pflegekasse parallel in Kenntnis zu setzen.
  • Pflegedienst: Auch der Pflegedienst sollte mit einbezogen werden, gerade wenn es um eine intensivere Betreuung wie etwa bei einer häuslichen Pflege oder einer 24 Stunden Pflege geht. Gemeinsam kann dann der Tag der Entlassung geplant werden, um eine nahtlose Weiterversorgung sicherzustellen.

Für einige Patienten endet mit dem Tag der Entlassung nicht die Krankheit, bei vielen müssen verschiedene Maßnahmen fortgeführt werden. Um dies zu gewährleisten, ist eine gewisse Vorbereitung und Planung notwendig. Dabei muss man aber nicht allein dastehen, unser Pflegedienst informiert und berät umfassend zu allen Maßnahmen und bietet Unterstützung rund um das Thema Entlassung und Weiterversorgung.

 

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