Häusliche Pflege - das ändert sich ab 2022

Ursprünglich als große Pflegereform noch vom ehemaligen Gesundheitsminister Jens Spahn geplant, gibt es ab dem neuen Jahr 2022 eher kleine Veränderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in der häuslichen Umgebung.

Wir informieren Sie über die wesentlichen Inhalte der "kleinen" Pflegereform.

Zur Unterstützung der häuslichen Pflege werden die Zuschüsse durch die Pflegesachleistungen je Pflegegrad um 5% erhöht. 

Demnach gibt es ab Januar 2024:

für den Pflegegrad 2: 761 Euro (statt bisher 724 Euro)

für den Pflegegrad 3: 1.432 Euro (statt bisher 1.363 Euro)

für den Pflegegrad 4: 1.778 Euro (statt bisher 1.693 Euro)

für den Pflegegrad 5: 2.200 Euro (statt bisher 2.095 Euro)

Mit den Pflegesachleistungen werden die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in der häuslichen Umgebung abgerechnet. Alle genannten Beträge sind Maximalbeträge. Denn die Pflegekasse zahlt die Sachleistungen nur für die im betreffenden Monat tatsächlich entstandenen Kosten.

Mit dem Begriff "Kurzzeitpflege" wird die zeitlich begrenzte Unterbringung in einer stationären Einrichtung bezeichnet, wenn zum Beispiel die häusliche Versorgung nicht möglich ist oder mehr Pflege benötigt wird.

Bisher betrug der Zuschuss EUR 1.612,00 EUR je Kalenderjahr, dieser wird nun um 162,00 EUR auf insgesamt EUR 1.774,00 EUR erhöht.

Der mögliche Übertrag der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege bleibt aber auf EUR 806,00 beschränkt.

Pflegebedürftige haben einen monatlichen Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 40 EUR für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (Desinfektionsmittel, Handschuhe, Bettschutzeinlagen etc).

Bisher musste der Bedarf von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes bei der Pflegebegutachtung festgestellt werden.

Ab 2022 können nun auch Pflegefachkräfte den Bedarf feststellen und den Antrag an die entsprechende Pflegekasse weiterleiten.


Digitale Pflegeanwendungen, sogenannte Apps, sind mittlerweile aus dem Pflegealltag kaum noch wegzudenken. Sie sollen den Alltag von Pflegenden und Pflegebedürftigen erleichern.

Ab 2022 wird der Anspruch auf eine monatliche Kostenerstattung für Digitale Pflegeanwendungen im Leistungskatalog der Hilfe zur Pflege §§ 63, 64j und 64k SGB XII festgeschrieben.
 

Praxisbeispiele für digitale Pflegeanwendungen

  • Körperrelevante Themen: Apps können durch Übungen oder Trainings Pflegebedürftigen dabei helfen, Leiden zu verringern und ihren Alltag besser zu bewältigen. Hierzu zählen etwa etwa Gedächtnistrainings bei Demenzerkrankungen oder Übungen zur Reduzierung des Sturzrisikos.
     
  • Kommunikation und Betreuung: Auch technische Dienste, die die Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen, deren Angehörigen und mobilen Pflegediensten verbessern und damit die Betreuung erleichtern, könnten als digitale Pflegeanwendung anerkannt werden.
     
  • Erinnerung an die pünktliche Medikamenteneinnahme: Eine App kann Pflegebedürftigen dabei helfen, sich an die zeitgerechnete und vollständige Medikamenteneinnahme zu erinnern. Wird diese vergessen, können Angehörige oder der zuständige Pflegedienst informiert werden, um die Medikamenteneinnahme sicherzustellen.

 

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