Änderungen in der Pflegeversicherung während der Corona-Pandemie

Während der COVID-19 Pandemie hat das Bundesgesundheitsministerium das "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" geschaffen.

Damit werden wichtige Regeln, die für eine finanzielle Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegende Angehörige während der Corona Pandemie sorgen sollen, nochmals verlängert.

Bis zum 30.06.2021 kann die Begutachtung durch den Medizinschen Dienst (MD) nach Aktenlage und telefonischer Befragung erfolgen. Dies ist möglich, wenn der MD das Ansteckungsrisiko für den Gutachter und/oder den Versicherten als zu riskant bewertet. 

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben die Möglichkeit, ungenutzte Beträge aus dem Entlastungsbetrag der Jahre 2019 und 2020 noch bis zum 30.09.2021 abzurufen.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können zudem bis zum 30.06.2021 diese Beträge für HIlfen ausserhalb der geltenden Regelung einsetzen, beispielsweise um die Nachbarschaftshilfe damit zu beahlen.

Wer kurzfristig die Pflege eines erkrankten Angehörigen übernimmt, hat Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Während der Pandemie wird der Zeitrahmen für diese Lohnersatzleistung von 10 auf 20 Tage verlängert.

Ab dem Pflegegrad 1 haben Versicherte einen Anspruch auf Zuschüsse für den Kauf von Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind. Darunter fallen zum Beispiel Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe und Bettschutzeinlagen.

Der monatliche Zuschuss wurde von 40 EUR monatlich auf 60 EUR angehoben. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.12.2021

Befristet bis zum 30.06.2021 können die gesetzlich vorgeschriebenen Beratungseinsätze für Empfänger von Pflegegeld auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies der Wunsch des Kunden ist.

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